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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber (Stand: 01.12.2006)
1. Geltungsbereich
(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge
zwi- schen dem Auftraggeber und Fuse Production (nachstehend Auftragnehmer).
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten trotz eines vom Auftraggeber ggf. erklärten Vorrangs seiner Geschäftsbedingungen.
(3) Durch den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden aus-
schließlich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, nicht aber Rechte
von Dritten, insbesondere nicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter oder
eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte begründet.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. (5) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Auftragsgegenstand
Gegenstand eines Auftrags an den Auftragnehmer ist die Organisation einer Fotoproduktion im In- oder Ausland (einschließlich Auswahl und Freigabe der Location, Abschluss der Verträge für Personal- und Materialbeschaffung sowie Organisation der erforderlichen Logistik für Material und Personal, soweit im Kostenvoranschlag bzw. Auftragsschreiben näher beschrieben). Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge zur Organisation von Fotoproduktionen teilweise oder ganz mit Subunternehmern als ausführenden Produktionsorganen abzuwickeln.
3. Auftragsumfang und Rechte
(1) Der Umfang des Auftrags ergibt sich ausschließlich aus dem Auftragsschreiben bzw. Kostenvoranschlag. In einem zu einem Auftrag gehörigen Kostenvoranschlag wird das Auftragsvolumen zum Zeitpunkt der Auftragslegung im Detail definiert. Spätere Änderungen und Erweiterungen können zwischen den Parteien nur schriftlich vereinbart werden.
(2) Alle für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Produktion notwendigen Buchungen, Aufträge, Verträge und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten werden durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen bzw. eingegangen. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer Vollmacht zum Abschluss aller für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Produktion erforderlichen Rechtsgeschäfte
und ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Anforderung entsprechende Vollmachts- urkunden zur Verfügung zu stellen. Der Erteilung von Untervollmachten an etwaige Subunternehmer des Auftragnehmers im Rahmen des Auftrages stimmt der Auftrag- geber zu. Alle Rechte und Pflichten aus diesen Buchungen, Aufträgen, Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten liegen beim Auftraggeber.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer ebenso wie etwaige Subunternehmer des Auftragnehmers von etwaigen vertraglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang
mit der Produktionsdurchführung freihalten, die diese gegenüber dem Auftragnehmer oder etwaigen Subunternehmern des Auftragnehmers geltend machen.
(3) Alle aus einer Produktion entstehenden Rechte wie Modell-Freigabeerklärungen und Location-Freigabeerklärungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der Produktionsabschlussrechnung bei dem Auftragnehmer.
4. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-steuer in der gesetzlich geltenden Höhe. Zusätzlich hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung von Auslagen und sonstigen Aufwendungen. Im Übrigen gelten die im Auftrag bzw. Kostenvoranschlag aufgeführten Zahlungsbedingungen. Weichen Kosten- voranschlag und Auftrag voneinander ab, gelten die im Auftrag niedergelegten Zahlungsbedingungen. Alle Kostenvoranschläge als Basis zu einem Auftrag sind nach bestem Wissen und Gewissen nach den zum Zeitpunkt der Auftragslegung zugrunde liegenden Informationen erstellt und verstehen sich vorbehaltlich etwaiger Irrtümer und Änderungen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Auftragsdurchführung nach seinem Ermessen Abschlagsrechnungen zu stellen. Er ist ferner berechtigt, angemessene Vor- schüsse auf Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen und seine Leistung von der vollständigen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig zu machen. Mehrere Auftrag- geber haften als Gesamtschuldner. (3) Ansprüche des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist zur Berechnung von Fälligkeitszinsen ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechtigt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Weitergehende Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzugs werden hierdurch nicht berührt.
(4) Falls nicht ausdrücklich als Festpreisangebot im Auftrag ausgewiesen, verstehen sich alle Aufträge als Aufträge mit offenem Budget. Änderungen und/oder Erweiter- ungen des ursprünglichen Auftrags durch den Auftraggeber - vor, während oder nach der Produktionsdurchführung - können eine Erweiterung des budgetierten Auftrags- volumens bedeuten. Bei einer Erweiterung des Auftragsvolumens kann der Auftrag- nehmer eine entsprechende Erhöhung der im Auftrag vereinbarten Vorauszahlung verlangen. (5) Einzelne Rechnungsbelege können unter Umständen erst nach der finalen Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer eintreffen (z.B. monatliche oder vierteljährliche Rechnungsstellung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch solche verspäteten Rechnungen auszugleichen. Falls Originalbelege verloren gegangen sein sollten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Eigenbelege auszustellen und diese abzurechnen.
5. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne be- sondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber hat auch im Übrigen den Auftrag- nehmer bei seiner Leistungserbringung zu unterstützen und hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. (2) Dem Auftragnehmer steht für alle im Rahmen des Auftrags gefertigten und verwendeten Organisationspläne, Zeichnungen, Vertragsmuster, Ab- laufpläne, Informationsblätter und sonstigen Unterlagen das Urheberrecht bzw. das geistige Eigentum zu. Der Auftraggeber darf diese nur für eigene Zwecke verwenden. Jede abweichende Verwendung sowie jede Vervielfältigung oder Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
6. Auftragsstornierung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Produktionsauftrag - auch während einer laufenden Produktion - aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers bleiben un- berührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber im Auftrag vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig und / oder nicht in voller Höhe zahlt oder der Auftraggeber sonstige fällige Zah lungen trotz Setzung einer Nachfrist von einer Woche nicht leistet;
b) der Auftraggeber eine zeitliche Verschiebung von Produktionsterminen inner halb von sechs Wochen vor Beginn der Produktion oder während der Produktion verlangt; c) während einer Produktion notwendige Budget- erweiterungen vom Auftragge ber nicht freigegeben und / oder nicht genügend Finanzmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;
d) der Auftraggeber eine der in Ziff 5 Abs. 1 dieser AGB genannten Verpflich tungen oder eine andere, wesentliche Vertragsverpflichtung verletzt.
(3) Kündigt der Auftragnehmer einen Produktionsauftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, gelten die Abrechnungsbedingungen aus Ziff. 7.
(4) Der Auftraggeber kann den Auftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Kündigt der Auftraggeber einen Produktionsauftrag bzw. tritt er eine beauftragte Produktion zum vereinbarten Produktionsstart nicht an, gelten ebenfalls die unter Ziff. 7 aufgeführten Bedingungen. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung aus einem wichtigem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.
7. Ansprüche im Falle der Auftragsstornierung
Im Falle der Kündigung oder des Nichtantretens einer Produktion durch den Auftraggeber nach Ziff. 6 Abs. 3 und 4 hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Zahlungen zu leisten:
a) 100 % aller dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten und Stornogebühren etwaiger vom Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer,
b) 100% der Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung vom Auftragnehmer bereits erbrachten Arbeits- und sonstigen Leistungen gem. Kostenvoranschlag/Auftrag;
c) 50% aller im Auftragsschreiben/Kostenvoranschlag vereinbarten, noch nicht geleisteten oder fällig gewordenen Honorare für im Rahmen des Auftrages zu erbringende Dienstleistungen des Auftragnehmers; dem Auftraggeber bleibt im Einzelfall nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Ausfall entstanden ist.
8. Haftung/ Haftungsausschluß
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Vom Auftragnehmer für die Zwecke der Produktion im eigenen Namen angemietete Mietfahrzeuge und sonstiges Mietequipment werden in der Regel für Schäden bzw. Verluste versichert. Soweit in der Versicherung eine Selbstbeteiligung enthalten ist und diese Selbstbeteilung aufgrund eines Schadens oder Verlustes des Mietguts dem Auftragnehmer oder etwaigen Subunternehmern in Rechnung gestellt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Selbstbeteiligung zu übernehmen bzw. den Auftragnehmer oder etwaige Subunternehmer von solchen Ansprüchen freizustellen. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen Schäden an in der Regel nicht versichertem oder versicherbarem Mietgut, soweit sie gegenüber dem Auftragnehmer oder etwaigen Subunternehmern geltend gemacht werden (z.B. Schäden auf einer Location).
9. Sonstiges
(1) Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Jegliche Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(4) Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg.
(5) Mit Erteilung eines Auftrags an den Auftragnehmer akzeptiert der Auftraggeber explizit diese Vertragsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer (Stand: 01.12.2006)
1. Geltungsbereich
(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Fuse Production (nachstehend „Auftraggeber“) und dem Auftragnehmer.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten trotz eines vom Auftragnehmer ggf. erklärten Vorrangs seiner Geschäftsbedingungen.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. (4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Auftragsgegenstand
Gegenstand eines Auftrags an den Auftragnehmer ist eine Dienstleistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung einer Fotoproduktion („Produktion“) im In- oder Ausland für Kunden
des Auftraggebers (nachstehend „Hauptkunden“).
3. Auftragsumfang, Rechte und Pflichten, Vergütung
(1) Der Umfang des Auftrags ergibt sich aus dem Auftragsschreiben bzw. Kosten- voranschlag. In einem zu einem Auftrag gehörigen Kostenvoranschlag wird das Auftragsvolumen zum Zeitpunkt der Auftragslegung im Detail definiert. Der im Auftragsschreiben oder im Kostenvoranschlag angegebene Termin bzw. Zeitraum sowie der dort festgelegte Umfang der Leistung sind bindend. Spätere Änderungen
und Erweiterungen können zwischen den Parteien nur schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Auftraggeber ist gegenüber dem Hauptkunden berechtigt, alle für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Produktion notwendigen Buchungen, Aufträge, Verträge und sonstigen Verpflichtungen für den Hauptkunden gegenüber Dritten im Namen und für Rechnung des Hauptkunden abzuschließen bzw. einzugehen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages erforderlichenfalls Untervollmacht erteilen und entsprechende Vollmachts- und Untervollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen. Alle Rechte und Pflichten aus diesen Buchungen, Aufträgen, Verträgen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten liegen beim Hauptkunden. Der Hauptkunde wird den Auftragnehmer von etwaigen vertraglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung freihalten, die diese gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Im Falle deliktischer Haftung des Auftraggebers für Erfüllungsgehilfen, die
auf einer vom Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführende Handlung beruht, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen frei.
4. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die im Auftrag bzw. Kostenvoranschlag aufgeführten Zahlungsbedingungen und Preise sind bindend. Weichen Kostenvoranschlag und Auftrag voneinander ab, gelten die im Auftrag niedergelegten Zahlungsbedingungen.
(2) Falls nicht ausdrücklich als Festpreisangebot im Auftrag ausgewiesen, verstehen sich alle Aufträge als Aufträge mit offenem Budget. Vom Hauptkunden oder vom Auftraggeber gewünschte Änderungen und/oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags - vor, während oder nach der Auftragsdurchführung - können eine Erweiterung des budgetierten Auftragsvolumens bedeuten.
5. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Auftraggeber auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftrag-nehmers bekannt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber un-verzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm er-kennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Leistungstermin, -zeitraum und/oder –umfang nicht eingehalten werden kann.
6. Auftragsstornierung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Auftrag - auch während einer laufenden Produktion - aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragsverpflichtung verletzt. Weitergehende gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers bleiben unberührt.
(2) Der Auftragnehmer kann den Auftrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftrag-geber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
er die Vertragspflicht verletzt.
(3) Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Die gesetzlichen Mängelansprüche, auch im Hinblick auf Mangelfolgeschäden stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine Mängelbe-seitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn Gefahr
im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8. Sonstiges
(1) Die Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Forderungen des Auftraggebers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Forderung des Auftrag-nehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Jegliche Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg.
(5) Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, Hamburg.
(6) Mit der Annahme eines Auftrags von dem Auftraggeber akzeptiert der Auftragnehmer explizit diese Vertragsbedingungen.
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